1. Anwendungsbereich
1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen.
Für Werkverträge gelten ergänzend die unter Teil II aufgeführten besonderen Bestimmungen
sowie, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die "Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und
C". Für Lieferungen ohne Einbau (Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil III dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden. Die VOB ist im Buchhandel
erhältlich, sie kann im Übrigen bei uns eingesehen werden.
1.2
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich
und schriftlich anerkannt werden.
1.3
Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Teil I - Allgemeine Bestimmungen
2. Kostenvoranschlag
2.1
Wird der Kostenvoranschlag aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich
Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Kostenvoranschlag auf sie Bezug genommen wird.
2.2
Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen sowie den von uns erstellten Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns vor. Sie gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.
3. Preise
3.1
Die Preise schließen, soweit nicht anders angegeben, die gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
3.2
Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, 4 Monate nach Vertragsabschluß oder später verpflichten sich die Vertragspartner,
bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen, über den Preis neu zu verhandeln.
3.3
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften des laufenden
Geschäftsvorgangs kann nicht geltend gemacht werden.
3.4
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen
Vereinbarung.
3.5
Bei Abrechnung nach Aufwand wird für Planung, Arbeitsvorbereitung, Fahrzeit, evtl. Wartezeit auf der Baustelle,
Anlieferung, Montage, Materialbeschaffung, Reparaturarbeitszeit, Baustellenkoordination, etc. mit dem zur Zeit
festgesetzten Stundenlohn, je Mann und Stunde berechnet.
4. Leistungsvorbehalt
4.1
Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber verbindliche Maße und
Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Sind wir
für das Aufmaß verantwortlich, so muss der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen.
4.2
Falls höherer Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse wie z. B. Arbeitskämpfe
bei uns oder unseren Lieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder
Fehllieferungen unserer Lieferanten, für deren Verläßlichkeit wir grundsätzlich einstehen, berechtigen
uns, zu entsprechend späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.
4.3
Von einem solchen Ereignis ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten.
4.4
Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen gegen uns nicht geltend gemacht werden. Evtl.
Schadenersatzansprüche gegen Dritte werden an den Besteller abgetreten.
5. Gewährleistung
5.1
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der
Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens
binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes
gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
5.2
Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem D
raht-Strukturlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
5.3
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene
Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
5.4
Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern
dar: - unauffällige optische Erscheinungen - farbige Spiegelungen (Interferenzen) - optische Erscheinungen
bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern ("Hammerschlag") - Verzerrungen des
äußeren Spiegelbildes ("Doppelscheibeneffekt") bei Isoliergläsern - Aufhängepunkte
bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1
Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies gilt
auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
6.2
Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache
im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Besteller
verarbeitet für uns.
6.3
Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis-
oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Liefergegenstandes
zuzüglich 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek
gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
6.4
Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller
nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung
zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
6.5
Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Besteller, alle erforderlichen Angaben zu machen
die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem
Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner
Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Besteller uns
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
6.6
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des
Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
7. Schadenersatz
7.1
Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober
Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden oder Deckung über eine Haftpflichtversicherung besteht.
Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug,
positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung und unerlaubter Handlung.
Unsere Haftung aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bleibt in Fällen der leichten Fahrlässigkeit
insoweit bestehen, als wir auch in diesen Fällen bis zu einem Betrag von 500 € ein stehen. Soweit Deckung durch
eine Haftpflichtversicherung gegeben ist, wird auch über diesen Betrag hinaus gehaftet.
8. Gerichtsstand
8.1
Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel und
Scheckklagen, sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht bzw. Landgericht Freiburg.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei
Ansprüchen des Lieferers gegenüber dem Auftraggeber dessen Wohnsitz als allgemeiner Gerichtsstand.
8.2
SALVATORISCHE KLAUSEL: Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen
sollen angemessene und rechtlich wirksame Regelungen gelten, welche dem mit den unwirksamen Bestimmungen von den
Vertragsparteien beabsichtigten Erfolg wirtschaftlich am nächsten kommen.
Teil II - Besondere Bestimmungen für Werkverträge
9.
Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden besonderen Bestimmungen anzuwenden. Für
Bauleistungen gilt ergänzend die VOB.
9.1
Angaben des Bestellers und Fehler aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten
des Bestellers, sofern sie trotz sorgfältiger, Überprüfung nicht erkennbar sind.
9.2
Anpassungsvorbehalt
Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der
normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Bestellers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im
Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf
Verlangen des Bestellers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.
9.3
Zahlung Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Abzug. Rechnungsbeträge bis Euro 500,- sind
unverzüglich, Abschlagszahlungen innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang zahlbar im übrigen gilt § 16 VOB/B.
9.4
Herstellergarantie Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des
jeweiligen Herstellers, z. B. für Mehrscheiben-lsolierglas, werden an den Kunden weitergegeben. Beschränkt
sich eine Herstellergarantie nur auf Ersatzlieferung, gehen die Aus- und Einbaukosten zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Lieferung von Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie.
9.5
Gefahrtragung für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht erbrachter
Vorleistung oder sonstiger vom Besteller zu vertretender Umstände nicht eingebaut werden können, geht die
Gefahr auf den Besteller über, sofern er zuvor in Annahmeverzug gesetzt worden ist.
Teil III - Besondere Bestimmungen für Warenlieferungen
10.
Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen am Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen
10.1
Angebote sind bis zur Annahme des Auftrages freibleibend
10.2
Lieferung, Gefahrübergang Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert,
so geht mit der Übergabe an den Transportführer, gleichgültig ob er vom Besteller, Lieferanten oder
von uns beauftragt ist, die Gefahr auf den Käufer über.
10.3
Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Franko- Lieferungen Versicherungen gegen
Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.
10.4
Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn beauftragten
Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald se dem Empfänger
vor der Anlieferungsstelle vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das
Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die
erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO
und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
10.5
Verlangt der Besteller Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand
zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme
einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung über Ziff. 1.7 hinaus.
10.6
Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden,
geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
10.7
Mehrkosten, die durch eine vom Besteller zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere
Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Bestellers.
10.7
Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden
Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.
10.8
Zahlung Sofort bei Lieferung ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug zu zahlen.
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